Für die Vermittlung passender Makler erhält ImmoScout24 eine Provision.
Nicht nur der Grundstückskaufvertrag, sondern auch der Bauträgervertrag, die Bestellung eines Erbbaurechts sowie die Einräumung von Wohnungseigentum bedürfen der notariellen Beurkundung. Was sie im Kern regelt und warum die Beurkundung nur mit einem Notar erfolgen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Bei der Beurkundung handelt es sich um ein vom Gesetz vorgeschriebenes Formerfordernis.
- Die Beurkundung kann nur von einem Notar und nicht von Rechtsanwälten oder sonstigen Juristen vorgenommen werden.
- Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen? Wir empfehlen Ihnen drei passende Makler aus Ihrer Region, in nur 3 Minuten.
Bei der Beurkundung handelt es sich um ein vom Gesetz vorgeschriebenes Formerfordernis. Gewisse Verträge beziehungsweise Urkunden – dazu gehören unter anderem auch Immobilienkaufverträge – müssen vom zuständigen Notar in einer Niederschrift verfasst und den beteiligten Vertragsparteien vorgelesen werden. Abschließend wird der Vertrag im Beisein des Notars von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben.
Der Notar ist auf dem Gebiet der rechtsvorsorgenden Rechtspflege tätig. Das bedeutet, dass besonders rechtsrelevante Geschäfte einer notariellen Beurkundung bedürfen, damit die Rechtsgültigkeit dieser gewährleistet ist. Im Rahmen eines Immobiliengeschäfts wird so also sichergestellt, dass die Eigentumsübertragung rechtlich einwandfrei abläuft und keine rechtliche Auseinandersetzung aus ihr folgt.
Es stellt sich natürlich die Frage, warum die Beurkundung nur mit einem Notar und nicht mit beispielsweise einem Rechtsanwalt möglich ist. Der Unterschied zwischen einem Notar und einem Rechtsanwalt oder sonstigen Juristen liegt mit Blick auf die Beurkundung darin, dass der Notar ein öffentliches Amt bekleidet, in dem er dazu bemächtigt ist, Urkunden und Verträge notariell zu beglaubigen.
Ein Notar handelt in gewisser Weise nicht für sich persönlich, sondern unabhängig und im Sinne des geltenden Rechts.
Nicht jeder Vertrag oder jede Willenserklärung bedarf einer notariellen Beurkundung. In den folgenden Fällen ist sie jedoch zwingend erforderlich:
Grundstückskaufvertrag
Verpflichtung zur vollständigen Vermögensübertragung
Ehevertrag
Erbvertrag
Erbschaftskauf
Erbverzichtsvertrag
öffentliches Testament
Schenkungsversprechen
Grundsätzlich steht die Beurkundung immer in Zusammenhang mit weiteren Kosten. Neben der Beurkundung des Kaufvertrages kommen Notargebühren hinzu wie auch beispielsweise die Kosten für die Beurkundung der Grundschuld. In der Regel belaufen sich Grundbuch- und Notarkosten auf etwa 1,5 bis zwei Prozent vom erzielten Kaufpreis. Wie die Berechnung im Detail aussieht, verdeutlicht folgende Beispielrechnung:
Kaufpreis der Immobilie: 195.000 Euro
Höhe der einzutragenden Grundschuld: 150.000 Euro
Art der Kosten | Vorgang | Kostenbetrag |
Notarkosten | Beurkundung Grundstückskaufvertrag | 870,00 € |
Grundbuchkosten | Eintragung Auflassungsvormerkung | 217,50 € |
Notarkosten | Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsklausel | 354,00 € |
Grundbuchkosten | Eintragung Grundschuld | 354,00 € |
Grundbuchkosten | Eintragung Eigentümer | 435,00 € |
Grundbuchkosten | Löschung Auflassungsvormerkung | 25,00 € |
Notarkosten | Betreuungsgebühr für Kaufvertrag | 217,50 € |
Notarkosten | Betreuungsgebühr für Grundschuld | 177,00 € |
Notarkosten | Vollzugstätigkeiten | 217,50 € |
Notarkosten | Abwicklung über Notaranderkonto | 435,00 € |
Grundbuchkosten (gesamt) | 1.031,50 € | |
Notarkosten (gesamt) | 2.271,00 € | |
MwSt. für Notarkosten | 431,49 € | |
Gesamtkosten | 3.733,99 € |
Unabhängig davon, was beurkundet werden soll, hält der Notar während der Beurkundung immer die folgenden Schritte ein:
- Identität und Geschäftsfähigkeit der Parteien prüfen
- Die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aufklären
- Aufnahme der Erklärung in die Urkunde
- Vorlesen der Urkunde
- Genehmigung der Urkundeninhalte durch die Parteien
- Unterschrift der Urkunde durch die Parteien und den Notar
Durch die Vertragsunterzeichnung der Parteien und des Notars wird bestätigt, dass der Vertragsinhalt im Sinne der Parteien formuliert wurde und deren Willen entspricht. Die Parteien erhalten jeweils eine beglaubigte Kopie der Beurkundung, während der Notar das Original behält.
Weitere Artikel zu Notar-Themen
Notarkosten Hauskauf > Grundbuch > Grunderwerbsteuer > Grundsteuer > Notaranderkonto > Notarielle Beurkundung
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.