Energieausweis

Energieausweis erstellen: Was ist zu beachten?

Wer, wie, was? Praktische Tipps rund um den Energieausweis

Wer ist zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt? Der Gesetzgeber hat hierfür detaillierte Regeln festgesetzt. Für Eigentümer, die auf der Suche nach einem Aussteller sind, gibt es zahlreiche Möglichkeiten.

Häusersymbole in grün, gelb und rot

Es ist fest vorgeschrieben, wer dazu berechtigt ist, einen Energieausweis auszustellen.

Wer für seine Immobilie einen Energieausweis benötigt, hat einiges zu beachten. Je nach Ausweisart unterscheidet sich der Aufwand: So erfolgt die Datenaufnahme für einen Bedarfsausweis im Rahmen einer Begehung der Immobilie. Für den Verbrauchsausweis sind lediglich die Verbrauchsdaten, zum Beispiel in Form von Heizkostenabrechnungen, nötig.

Wer aber darf überhaupt einen Energieausweis ausstellen? Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält hierzu genaue Vorschriften. Für bereits existierende Häuser und Wohnungen, sogenannte Bestandsbauten, gelten bundesweit einheitliche Regeln. Für Neubauten setzen die Bundesländer über das jeweilige Baurecht fest, wer einen Energieausweis erstellen darf. In diesem Fall kommt ohnehin nur der bedarfsorientierte Ausweis infrage. Ausstellungsberechtigt hierfür sind sogenannte Bauvorlageberechtigte und teilweise auch bestimmte Sachverständige.

Welcher Energieausweis für
welches Gebäude?

Bundeseinheitliche Regeln für den Bau im Bestand

Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden können einen Energieausweis bei folgenden Personengruppen beantragen:

  • (Fach-)Hochschulabsolventen der Fachrichtungen (Innen-)Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Schwerpunkt auf einem der oben genannten Gebiete
  • Handwerksmeister aus Bereichen wie Bau/Ausbau oder Schornsteinfegerwesen, die eine entsprechende Zusatzausbildung nach EnEV 2009, Anlage 11, absolviert haben
  • Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, die auch die Beurteilung der Gebäudehülle, von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder von Lüftungs- und Klimaanlagen vornehmen können

Zudem müssen Aussteller mindestens eine der folgenden Voraussetzungen mitbringen:

  • Studienschwerpunkt im Bereich energiesparendes Bauen oder einschlägige Berufserfahrung von zwei Jahren
  • eine abgeschlossene Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV
  • eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen

Zur Erstellung von Energieausweisen für Wohngebäude im Bestand sind außerdem folgende Personengruppen berechtigt – auch wenn sie keine der oben genannten Qualifikationen erfüllen:

  • Energieberater, die vor dem 25.04.2007 als Vor-Ort-Berater der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) registriert worden sind
  • Personen, die am 25.04.2007 über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Baustoffe (Fachhandel oder Industrie) und eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügten oder diese Qualifizierung vor dem 25.04.2007 begonnen und inzwischen abgeschlossen haben
  • Personen, die  am 25.04.2007 über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügten oder eine solche Weiterbildung vor dem 25.04.2007 begonnen und inzwischen abgeschlossen haben.

Hilfe bei der Ausstellersuche

Wo Sie Aussteller von Energieausweisen finden? Zum Beispiel bei der Architekten-, Ingenieur oder Handwerkskammer oder bei der Energieberatung Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale. Hilfreich sind auch die Expertendatenbank der Deutschen Energie-Agentur (dena).

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