Veröffentlicht am 15. April 2021
Aktualisiert am 20. April 2021
Seit vergangenem Jahr profitierten viele Berliner Mieter:innen von erheblichen Mietreduzierungen durch den Mietendeckel. Müssen diese nun nachgezahlt werden? Droht eine Kündigungswelle?
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob ein einzelnes Bundesland wie Berlin überhaupt ein weitreichendes Gesetz zur Mietpreisregelung erlassen darf. Das darf der Berliner Senat nicht, urteilten nun die Richter in Karlsruhe. Der Bund als Gesetzgeber habe das Mietpreisrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bereits abschließend geregelt. Abgeordnete der Bundestagsfraktionen von Union und FDP hatten im Mai 2020 eine Normenkontrollklage erhoben.
Wohnberechtigungsschein für Berliner:innen
Mehr als die Hälfte der Berliner Haushalte hat das Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein. Mit dem ImmoScout24-Check findest du schnell heraus, ob sich der Antrag lohnt.
Wurde die Miete auf Basis des Gesetzes zum Mietendeckel gesenkt, muss ab Mai die Miete wieder in der Höhe entrichtet werden, wie ursprünglich im Mietvertrag vereinbart.
Außerdem haben Vermieter:innen einen Anspruch auf die Zahlung des Differenzbetrags zur vertraglich vereinbarten Miete. Das gilt auch, wenn keine zusätzlichen Klauseln im Mietsenkungsschreiben enthalten waren. Das bedeutet: Alles durch den Mietendeckel gesparte Geld muss gezahlt werden. Das kann in Absprache mit dem:der Vermieter:in aber auch eine Ratenzahlung sein.
Wir empfehlen dir, mit deiner:m Vermieter:in über das weitere Vorgehen zu sprechen. Große Wohnungsgesellschaften wie Vonovia haben bereits angekündigt, ausstehende Differenzbeträge nicht rückwirkend einzufordern. Denn die wirtschafltichen Auswirkungen der Corona-Pandemie haben viele Menschen in finanzielle Schieflagen gebracht.
In jedem Fall solltest du ab Mai 2021 wieder die volle – also vertraglich vereinbarte – Monatsmiete ohne Mietendeckel zahlen.
In Berlin gilt unabhängig von der Gerichtsentscheidung weiterhin die Mietpreisbremse. Auch Kündigungsregelungen gelten weiter. Vermieter:innen müssen sich an ihre bestehenden Mietverträge halten.
Ab Mai gilt wieder der „alte“ Mietpreis. Ganz hart gesagt: Wer durch den Mietendeckel bereits Geld insgesamt in der Höhe von einer (1) Monatsmiete (Preis vor Mietendeckel) und einem Cent (oder mehr) gespart hat, ist mit diesem Betrag nun im Zahlungsrückstand: Das kann eine fristlose Kündigung erlauben.
Doch ob eine Kündigungswelle über die Berliner Mieter:innen hereinbricht, ist fraglich. Vermieter:innen sind meist an Langfristigkeit interessiert. Eine vollständige Mietzahlung werden sicher trotzdem viele Vermieter:innen fordern.
Kannst du dich nicht mit dem oder der Vermieter:in einigen und er:sie verlangt eine vollständige Zahlung der zurückliegenden Mieten, kannst du einen Antrag auf Überbrückungshilfe zur stellen. Dafür hat der Berliner Senat zehn Millionen Euro eingeplant. Maßstab für eine nerfolgreichen Antrag ist dabei ist die Berechtigung zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins.
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