Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung wird in den meisten Fällen Fremdkapital benötigt. Eine Bank sichert das vergebene Darlehen notariell durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch der Gemeinde amtlich ab. Erst nach der Eintragung der Grundschuld zahlt die Bank das Darlehen zur Immobilienfinanzierung aus.
Erfahren Sie hier, wie die Eintragung erfolgt und unter welchen Umständen eine Löschung sinnvoll ist.
Beim Kauf der Immobilie sind Sie noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, da Sie den Kaufpreis noch nicht gezahlt haben. In dem Fall muss der Verkäufer die Grundschuldeintragung genehmigen. Dies ist eine Formalie, die beim Notartermin abgehandelt wird. Sie erhalten vom Verkäufer dafür eine sogenannte Bestellungsvollmacht. Diese ermöglicht der Bank, Ihr Darlehen als Grundschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung und Eintragung der Grundschuld übernimmt der Darlehensnehmer. Die Höhe der Kosten wird durch die bundeseinheitliche Gebührenordnung für Notare festgelegt und richtet sich nach der eingetragenen Summe. Die Grundschuldbestellung muss nicht nur notariell beglaubigt, sondern auch von allen beteiligten Parteien unterschrieben werden.
Grundschuldzinsen sind neben der Grundschuld als zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber gedacht. Wenn der Darlehensnehmer beispielsweise seine Tilgungsraten an die Bank nicht mehr zahlen kann und dann eventuell sogar eine Zwangsversteigerung droht, wird der Grundschuldzins „aktiv“.
Der Grundschuldzins liegt in der Regel bei etwa 15 Prozent und damit deutlich über den Zinsen des Darlehens. Der Grund, warum der Grundschuldzins so hoch ist, liegt darin, dass die Bank auf diese Weise Kosten einer Zwangsversteigerung wie auch ausstehende Zinszahlungen finanziell abdecken möchte.
Im Falle einer Zwangsversteigerung kann der Gläubiger nicht nur die Grundschuld, sondern darüber hinaus auch die Grundschuldzinsen geltend machen. Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die durch den Schuldner unterbrochen werden kann, wenn dieser zumindest einen kleinen Teil der ausstehenden Forderungen zahlt.
Der Gläubiger kann jedoch auch die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern lassen, wenn er die offenen Forderungen gerichtlich titulieren lässt. Auf diese Weise kann der Gläubiger noch Jahre später seine Forderungen geltend machen, auch wenn der Gerichtsvollzieher in dieser Zeit nichts Verwertbares beim Schuldner einziehen konnte.
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Damit Ihr Darlehen rechtzeitig ausgezahlt werden und der Verkäufer rechtzeitig den Kaufpreis erhalten kann, sollten Sie die Bestellung der Grundschuld zügig in die Wege leiten. Vier bis sechs Wochen sollten Sie einplanen. Anschließend suchen Sie zeitnah einen Notar auf, der über das Grundbuchamt die entsprechenden Einträge im Grundbuch vornimmt.
Mit der Eintragung der Grundschuld sind alle Hürden der Baufinanzierung genommen. Jetzt kann im letzten Schritt das Darlehen ausgezahlt und der Kaufpreis überwiesen werden.
Sobald das Darlehen für die Immobilienfinanzierung komplett getilgt wurde, können Eigentümer entscheiden, ob sie die Grundschuld löschen oder weiter im Grundbuch bestehen lassen möchten. Durch die Löschung wäre die Immobilie auf dem Papier unbelastet, was sich im Fall eines Verkaufs oft positiv auswirkt. Andererseits kann sie jederzeit für einen weiteren Kredit als Sicherheit genutzt werden. Solange die Grundschuld nicht gelöscht wird, sparen Sie sich außerdem die Kosten für die Löschung. Daher ist es ratsam, auf die Löschung der Grundschuld zu verzichten.
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