Mietende müssen die Trittschalldämpfung akzeptieren, die den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen genügen. Auch wenn sich nach neueren Bauvorschriften einiges verbessert hat.
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Eine Mieterin im Berliner Wedding fühlte sich insbesondere durch Kinderlärm in der Wohnung über ihr gestört. Sie verlangte von ihrer Vermieterin die Beseitigung des Zustands. Dazu machte sie eine Mietminderung und ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Weiterhin forderte sie auf der Grundlage einer Minderungsquote von 20 Prozent die Rückzahlung überzahlter Miete.
Vor Gericht hatte sie damit allerdings schlechte Karten. Denn der vom Gericht bestellte Sachverständige führte überzeugend aus, dass für das Baujahr des Hauses die DIN 4109 in der Fassung 1962 anzuwenden sei. Die sich daraus ergebenden Mindestwerte für den Trittschallschutz seien ausschließlich im Bereich der Loggia nicht eingehalten worden.
Eine Mängelbeseitigung in den übrigen Räumen der Wohnung steht der Mieterin somit nicht zu. Denn eine Vereinbarung über das Ausmaß des zu gewährleistenden Schallschutzes hatte sie mit ihrer Vermieterin nicht getroffen. Fehlt es an einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung, müssen nur die maßgeblichen technischen Normen eingehalten sein, die bei Errichtung des Gebäudes galten.
Da die Mietpartei, die den Lärm verursacht, kein unzumutbares Verhalten an den Tag legt wie beispielsweise laute Musik, Schreien, Streit und Partys bis spät in die Nacht, hat die Mieterin auch in dieser Hinsicht keinen Mängelbeseitigungsanspruch. Kinderlärm wie Rennen und Schreien ist – sofern er nicht regelmäßig über lange Zeit anhält und nichts unternommen wird, ihn im Rahmen zu halten – während der üblichen Tageszeiten hinzunehmen.
Die Mieterin hatte im Wesentlichen von einzelnen, kurzen oder über eine begrenzte Zeit anhaltenden Ereignissen berichtet, die typisch sind für Kinderlärm. Sie bezogen sich nicht auf späte Abend- und Nachtzeiten. Der Gutachter hatte erklärt, dass auch bei üblichem Wohnverhalten wegen des schlechten Trittschallschutzes Belästigungen auftreten könnten, die aus heutiger Sicht unzumutbar erscheinen.
Dennoch schuldet die Vermieterin im konkreten Fall keine Abhilfe. Der Mangelbeseitigungsanspruch beschränkt sich lediglich auf den Bereich der Loggia. Einen Anspruch auf Feststellung der Minderungsberechtigung, die Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Miete oder auf Feststellung der Berechtigung zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann die Mieterin nicht geltend machen
(AG Wedding, Urteil vom 3. März 2023 - 16 C 301/21)
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