Wurde eine Wohnung von mehreren Mieter:innen angemietet und soll zu einem späteren Zeitpunkt untervermietet werden, genügt es, dass einer der Mietenden ein berechtigtes Interesse daran hat.
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Zwei Mieter bewohnen eine Wohnung in Berlin. Im Jahr 2020 bitten sie ihre Vermieterin zuzustimmen, dass eine Untermieterin in die Wohnung aufgenommen werden darf. Grund dafür ist der Umzug des einen Mieters in eine andere Wohnung in Berlin. Da der übrig gebliebene Mieter nicht allein wohnen möchte, soll eine Untermieterin einziehen.
Als die Vermieterin nicht zustimmen will, klagen die Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte und müssen eine Schlappe einstecken. Sie geben ihr Ansinnen dennoch nicht auf, sondern gehen in Berufung. Mit Erfolg. Das Landgericht Berlin verweist auf § 551 Abs. 1 BGB, nach dem die beiden Mieter Anspruch darauf haben, dass ihnen die Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt.
Wünscht der eine Mieter nach Auszug des anderen Mieters weiterhin zu zweit und nicht allein zu wohnen, stelle das ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung dar. Der Wunsch stehe mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang. Zudem genüge es im Fall einer Mietermehrheit, wenn das berechtigte Interesse zur Gebrauchsüberlassung bei einem Mieter vorliege.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 22.07.2021 - 67 S 59/21)
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