Wird ein wiederkehrender Besuch zum Ärgernis, dürfen Vermietende unter bestimmten Voraussetzungen ein Hausverbot aussprechen. Der Verstoß dagegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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Das Landgericht Hamburg beschäftigte ein Fall, der die Rechte von Vermietenden und Mietenden gleichermaßen betrifft. Und zwar ging es darum, dass ein Vermieter dem regelmäßigen Besucher einer Mieterin ein Hausverbot erteilte. Der Besucher hatte wiederholt den Hausfrieden gestört.
Nachbar:innen hatten sich darüber beschwert, dass es immer wieder in und außerhalb der Wohnung der Mieterin zu Streitigkeiten kam sowie zu zahlreichen Einsätzen von Polizei- und Rettungswagen.
Die Mieterin missachtete das Hausverbot und empfing den Störenfried weiterhin. Ihr Vermieter reagierte darauf, indem er ihr Mietverhältnis fristlos kündigte. Aber auch das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Es kam schließlich zur Räumungsklage. Das Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilte die Mieterin zur Herausgabe der Wohnung.
Die Berufung der Mieterin gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde als unzulässig verworfen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Mieterin vertrat die Ansicht, der Vermieter könne für ihre Wohnung gar kein Hausverbot aussprechen, da sie das Besitzrecht innehabe und bestimmen dürfe, wen sie in ihrer Wohnung empfange. Also könne sie auch keine Pflichtverletzung begehen, wenn sie das ausgesprochene Hausverbot gegen ihren Bekannten nicht durchsetze.
Doch hier irrt die Mieterin, denn es gibt von diesem in der Regel zutreffenden Grundsatz eine Ausnahme. Der Vermieter kann, wenn der Besuch in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, ein Hausverbot aussprechen. Die Richter:innen hatten – unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts – keine Bedenken, ob das Hausverbot berechtigt war.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg verdeutlicht, dass das Hausrecht von Vermietenden unter bestimmten Voraussetzungen das Besuchsrecht der Mietenden übertreffen kann.
(LG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 9. Februar 2024 - 311 S 89/23)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. Oktober 2020.
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