Immer wieder streiten Mietparteien darüber, wie entstandene Kosten umgelegt werden können. Vor dem LG Berlin wurde kürzlich über eine Notdienstpauschale in Höhe von 102,84 Euro verhandelt.
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Die Vermieterin wollte im Rahmen der Hauswartkosten eine Notdienstpauschale auf die Mieter umlegen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zählt eine Notdienstpauschale nicht als umlagefähige Betriebskostenposition. Denn die Kosten für einen Notdienst, den Mieter beispielsweise am Wochenende oder spät am Abend bei Heizungsausfall anrufen können, sind keine Gebrauchskosten.
Vielmehr handelt es sich dabei um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten; genau wie die Kosten für ein Hausverwalter-Büro, das bei Schäden während der normalen Öffnungszeiten angerufen werden kann. Die Bereitschaft, Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen entgegenzunehmen und – wenn nötig – Reparaturmaßnahmen zu veranlassen, gehöre zur Verwaltung des Gebäudes. Dabei könne es für die rechtliche Qualifizierung der Kosten nicht entscheidend sein, ob sich der Notfall während oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ereigne.
Zudem wolle der Vermieter durch die Bereitstellung eines Notfall-Ansprechpartners vorrangig absichern, dass ausschließlich von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergriffen würden.
(LG Berlin vom 30.1.2019 – 64 S 25/18)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 02. März 2020
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