Bei Wiedervermietung einer Bestandswohnung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Mietpreisbremse wurde bis 2025 verlängert und wird voraussichtlich 2020 noch einmal verschärft. Wir haben alle Informationen rund um die Mietpreisbremse kompakt für Sie zusammengefasst.
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Wenn der Standort der Wohnung vom Bundesland als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft ist, gelten im Rahmen der Mietpreisbremse folgende Regelungen:
Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, entscheiden die einzelnen Bundesländer. Wie hoch die Vergleichsmiete ist, kann dem einfachen oder qualifizierten Mietspiegel vor Ort entnommen werden.
Verlangt ein Vermieter mehr als die ortsübliche Miete plus zehn Prozent, muss er den Mieter bereits vor Vertragsabschluss informieren, aus welchen Gründen er die Miete überschreiten darf.
Künftig dürfen Vermieter bundesweit nur noch acht Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen.
Vertritt der Mieter die Meinung, sein Vermieter verlange zu viel Miete, kann er widersprechen. Wenn der Vermieter keine Begründung liefert, können Betroffene eine einfache Rüge aussprechen.
Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist bislang eine rückwirkende Rückforderung von Miete ausgeschlossen. Erst ab dem Zeitpunkt einer Rüge des Mieters müssen überhöhte Zahlungen zurückerstattet werden. Mit der geplanten Gesetzesänderung, die voraussichtlich 2020 in Kraft tritt, soll auch eine Rückzahlungspflicht für einen Zeitraum von 30 Monaten eingeführt werden.
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht mehr als 20 Prozent (in einigen Gemeinden sogar nur um 15 Prozent) erhöht werden, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist.
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