Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Ist der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt, muss er die Wohnung fristgerecht an den Vermieter herausgeben. Aber gilt das auch in Corona-Zeiten?
Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.
Mieter beantragt Räumungsfrist bis Sommer
Ein Berliner Mieter war zur Räumung der Wohnung zum 31.03.2020 verurteilt. Im Berufungsverfahren beantragte der Mieter die Verlängerung der Räumungsfrist um weitere drei Monate. Der Mieter begründete seinen Antrag damit, dass er wegen der derzeitigen Lage keinen Ersatzwohnraum finden könne.
Corona-Krise: kein Ersatzwohnraum zu finden?
Ein Gericht kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängern (§ 721 Absatz 3 Satz 1 ZPO), um dem Mieter die Erlangung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen.
In der Tat dürfte es derzeit schwierig sein, eine neue Wohnung kurzfristig anmieten zu können. Dies dürfte erst recht für Personen gelten, die zur Räumung verpflichtet sind.
LG Berlin: keine Räumung mehr vor dem 30.06.2020
Nach dem Urteil des Landgerichtes Berlin sind Räumungsfristen wegen der Corona-Pandemie grundsätzlich bis zum 30.06.2020 zu verlängern. Die Anmietung einer neuen Wohnung sei durch die gravierenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Corona-Krise deutlich erschwert. In Berlin sei die Beschaffung von Ersatzwohnraum wegen des ohnehin angespannten örtlichen Wohnungsmarktes sehr schwer und für einen zur Räumung verpflichteten Mieter aktuell fast unmöglich. Aus diesem Grund seien derzeit Räumungsfristen durch die Gerichte grundsätzlich bis zum 30.06.2020 zu verlängern oder zukünftig von vornherein so festzusetzen.
Hinweis: Ein früherer Räumungsschutz kommt allerdings in Betracht, wenn der Verbleib des zur Räumung verurteilten Mieters eine Gefahr für Leib oder Leben begründen würde oder sonstige triftige Gründe für eine sofortige Räumung der Mietsache gebieten würden.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.03.2020, AZ: 67 S 16/20
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 8. April 2020
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