Für die Vermittlung passender Makler erhält ImmoScout24 eine Provision.
Ein Makler kann seinen Vertrag nicht immer zu seinen Gunsten ändern. Denn die Rechtsprechung hat einige für den Makler positive Klauseln für unzulässig erklärt.
- Überraschende Klauseln sind nicht gültig.
- Der Auftraggeber muss die Provision nicht entrichten, wenn der Verkauf abgelehnt wird.
- Der Makler erhält keine Provision, wenn seine Vermittlung nicht erfolgreich war.
- Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
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Generell sind die sogenannten „überraschenden Klauseln“ ungültig. Als überraschende Klauseln gelten alle Klauseln, die nicht mit den gesetzlichen Gepflogenheiten eines Maklervertrages übereinstimmen und den Vertragspartner überrumpeln. Das gilt für sämtliche Vereinbarung des Vertrags, die vom grundsätzlichen Maklervertrag abweichen.
Die folgenden Beispiele zeigen, welche Formulierungen ungültig sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn solch eine Klausel im Vertrag vorformuliert wurde und der Makler nicht dazu bereit war, den Inhalt zu ändern. Unzulässige Klauseln sind:
Vereinbarung eines Provisionsanspruchs, der nicht erfolgsabhängig ist
Zahlungsverpflichtung einer Provision beim Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung
Provisionsfälligkeit auch bei Abschluss eines Kaufvertrags, der unwirksam ist
Pflicht zur Zahlung einer Provision, obwohl die Immobilie bereits im Vorfeld bekannt war
Pflicht zur Zahlung einer Provision im Falle des Abschlusses einer Reservierung oder eines Vorvertrages
Verpflichtung des Verkäufers, Interessenten für die Immobilie an den Makler zu verweisen
Ausschluss der Möglichkeit, dass der Auftraggeber selber verkaufen darf bzw. Vereinbarung einer Provision für diesen Fall
Verpflichtung des Verkäufers, den Makler zum Vertragsabschluss hinzuzuziehen, obwohl der Auftraggeber das Geschäft selber angebahnt hat
Vertragsstrafe bei Rückzug des Verkaufs
Verpflichtung zur Zahlung einer Provision im Falle eines eigenen Verkaufs
Verpflichtung zur Zahlung von Provisionsvorschüssen
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