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Ein Immobilienverkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Immobilie sach- und rechtsmängelfrei zu verkaufen. Für Sach- und Rechtsmängel, die er arglistig verschwiegen hat, haftet der Verkäufer. Wie sich Verkäufer dennoch gegen einen Haftungsanspruch absichern können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
- Die zu verkaufende Immobilie muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein.
- Der Verkäufer haftet in der Regel für Sach- und Rechtsmängel.
- Die Haftung kann im Kaufvertrag unter bestimmten Umständen ausgenommen werden.
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Direkt zum Wunschthema
- Bin ich als Immobilienverkäufer gegen die Haftung für Sach- oder Rechtsmängel abgesichert?
- Wann haftet ein Immobilienverkäufer?
- Welche Mängel gibt es?
- Wie wirken sich Mängel beim Hausverkauf auf den Gewährleistungsausschluss aus?
- Wie kann die Haftung vom Immobilienverkäufer für Mängel durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden?
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Eine übliche Klausel in Immobilien-Kaufverträgen ist die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Damit sollen nachträgliche Gewährleistungsansprüche von bekannten Mängeln ausgeschlossen werden. Allerdings sind nicht alle Mängel auf einen Blick erkennbar.
Daher haftet der Immobilienverkäufer dann, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden. In diesem Fall hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung und der Verkäufer muss auf seine Kosten den Mangel beseitigen. Ebenfalls haftet der Verkäufer für Schäden, die durch Mängel entstehen. Der Käufer hat unter Umständen sogar Anspruch darauf
vom Kaufvertrag zurückzutreten,
Schadensersatz zu fordern oder
den Kaufpreis zu mindern.
Bei Sach- und Rechtsmängeln wird zwischen drei Arten von Mängeln unterschieden, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf Haftungsansprüche haben. Zu den möglichen Sachmängeln einer Immobilie gehören zum Beispiel die folgenden:
verfaulte Dachbalken
Hauselektrik funktioniert nicht
Grundstück ist nicht erschlossen
undichtes Dach
nicht funktionierender Heizungsanlage
Als Rechtsmängel gelten unter anderem diese Fälle:
im Grundbuch eingetragenes Wegerecht
Nießbrauchrecht an der Immobilie durch einen Dritten
Nutzungsbefugnis Dritter durch Miet- oder Pachtrechte
Sind diese Mängel dem Verkäufer bekannt, muss im Kaufvertrag darauf hingewiesen werden. Durch einen Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Hausverkauf können sich Verkäufer zum Teil vor Haftungsansprüchen schützen.
Bei einem offenen Mangel handelt es sich um einen Sachmangel, der bei der Besichtigung leicht zu erkennen ist, wie zum Beispiel Schimmel an den Wänden oder Feuchtigkeitsschäden im Keller.
Ein versteckter Mangel ist weder für den Verkäufer, noch für den Käufer offensichtlich. Das kann zum Beispiel ein undichtes Dach sein, bei dem das Wasser jahrelang in die Zwischenwand geflossen ist und sich der Schaden erst bei einer Sanierung der Wände herausstellt. Versteckte Mängel, die nach dem Hauskauf entdeckt werden, können durch einen Gewährleistungsausschluss abgesichert werden.
Ein arglistig verschwiegener Mangel ist ein Mangel, der dem Verkäufer bekannt war, den er aber mit Absicht nicht dem Käufer mitgeteilt hat.
Bei einem Mangel, der zwischen dem Vertragsabschluss mit dem Notar und der Übergabe der Immobilie entsteht, kann der Käufer trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung seine Rechte geltend machen.
Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Dafür muss ein wesentlicher Mangel vorliegen. Ein wesentlicher Mangel besteht dann, wenn die Immobilie nur noch eingeschränkt benutzt werden kann. Das kann zum Beispiel ein Fehler in der Statik sein, sodass das Haus einsturzgefährdet ist.
Neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag gibt es noch die folgenden Rechte:
Anspruch auf Nacherfüllung: Der Verkäufer muss den Mangel beseitigen.
Rücktritt vom Kaufvertrag: Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Nachträgliche Kaufpreisminderung: Die Immobilie kann zu einem geringeren Preis verkauft werden, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann.
Schadensersatz: Wurden Mängel arglistig verschwiegen und sind weitere Folgeschäden entstanden, kann der Käufer Schadensersatz fordern.
Wie kann die Haftung vom Immobilienverkäufer für Mängel durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden?
Ein Immobilienverkäufer kann sich gegen die Haftung für Mängel absichern, indem er die Haftung im Kaufvertrag ausschließt. Das gilt allerdings nicht dann, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder wenn der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Aber auch folgende Situation sorgen für einen Haftungsausschluss:
Der Mangel ist dem Käufer bekannt.
Die Sachmängelhaftung wird für Verkäufer und Käufer ausgenommen oder beschränkt.
Entsprechende Klauseln im Kaufvertrag bezüglich der Haftung müssen unmissverständlich und eindeutig formuliert sein. Dabei muss auch geregelt werden, welche Rechte der Verkäufer beseitigen muss und welche der Käufer übernehmen muss.
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