Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Eine große Bedeutung hat dabei die Umzugskostenpauschale. Was beim Absetzen zu beachten ist, lesen Sie hier.
Um die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können, muss der Umzug berufsbedingt sein. Mögliche Gründe dafür sind:
- Ein neuer Arbeitsplatz, eine erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder Versetzung
- Die Fahrtzeit zur Arbeitsstelle verkürzt sich um mindestens eine Stunde für Hin- und Rückfahrt
- Wesentlich leichtere Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, zum Beispiel, wenn die Arbeitsstelle jetzt zu Fuß erreichbar ist
- Interesse des Arbeitgebers, etwa bei Einzug in eine Dienstwohnung (z. B. als Hausmeister)
- Bezug oder Aufgabe einer Zweitwohnung aus berufsbedingten Gründen
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Umzugsfirma findenIst der Umzug also berufsbedingt, sind viele Kosten steuerlich absetzbar. Dazu gehören:
- Transportkosten – etwa für das Umzugsunternehmen oder beim Umzug in Eigenregie die Kosten für einen gemieteten Transporter inklusive Kilometergeld, für Verpackungsmaterial und Lohn für Umzugshelfer
- Reisekosten – etwa bei Fahrt mit dem eigenen PKW zum neuen Wohnort
- Doppelte Mietzahlungen – bis zu sechs Monaten
- Maklerkosten (nur bei Mietwohnungen)
- Nachhilfe für Schulkinder – die wegen des Umzugs erforderlich ist
- Sonstige Umzugskosten – etwa neue Kfz-Kennzeichen, Umschreiben von amtlichen Dokumenten, Abbau von Haushaltsgeräten
Meist stecken hinter den „sonstigen Umzugskosten“ viele kleinere Beträge. Um den Aufwand für Steuerzahler und Finanzamt zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber dafür die Umzugskostenpauschale eingeführt. Um diese Pauschale von der Steuer absetzen zu können, werden keine Einzelnachweise gebraucht.
Stichtag für die Umzugskostenpauschale ist seit dem 01.06.2020 der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Außerdem werden bei Ledigen, Verheirateten, Geschiedenen und Verwitweten bei der Berechnung keine Unterschiede mehr gemacht.
Die Beträge für die Umzugskostenpauschale seit dem 1. März 2024 im Detail:
- Für Alleinstehende: 964 Euro (zuvor: 886 Euro)
- Für weitere Personen im Haushalt (Ehe-/Lebenspartner:innen und/oder Kinder): 643 Euro (zuvor: 590 Euro)
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