Aktualisiert am 4. August 2021
Welche Einbauten du wieder entfernen musst, richtet sich einerseits nach den mietvertraglichen und andererseits nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Was kostet dein Umzug?
Wohnfläche
ca. m²
Entfernung
ca. km
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 Personen
8 Personen
9 Personen
10 Personen
1 Zimmer
2 Zimmer
3 Zimmer
4 Zimmer
5 Zimmer
6 Zimmer
7 Zimmer
8 Zimmer
9 Zimmer
10 Zimmer
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
- Selbst durchgeführte bauliche Veränderungen des Mietobjekts. Dazu zählen Einbauten, Anbauten und Installationen wie Holzverkleidungen, abgehängte Decken, Fußbodenbeläge etc.
- Die Verpflichtung zum Entfernen solcher Einbauten besteht auch dann, wenn Vermieter:innen dem Einbau zugestimmt, aber nicht auf eine eventuelle Entfernung ausdrücklich verzichtet haben.
- Einbauten, die bereits von Vormieter:innen installiert wurden und die du lediglich übernommen hat.
- Wurde die Rücknahme oder die Entfernung von Einbauten der Mieter:innen bei Vertragsabschluss vereinbart, so ist dies eine sogenannte Hauptleistungspflicht. Auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden ist.
- Maßnahmen, um Mängel zu beseitigen oder Maßnahmen, die Vermieter:innen vertraglich gegen sich gelten lassen müssen – zum Beispiels einen vor Vertragsabschluss feststehenden Innenausbau
- Einbauten, die Mieter:innen im Einverständnis mit dem Vermieter:innen vorgenommen haben, um die Immobilie zum vereinbarten Gebrauchszweck überhaupt erst herzurichten.
- Andere Maßnahmen, die der oder die Mieter:in mit Erlaubnis durchgeführt hat und die allein seinen Zwecken dienten – z.B. der Einbau von Raumteilern, Einbauschränken, eines Duschbades, der Durchbruch für eine Tür oder ein Fenster, wenn Vermieter:innen auf die Entfernung ausdrücklich verzichtet oder sich bereit erklärt, sie zu übernehmen.
- Einbauten, deren Entfernung der oder die Vermieter:in vor der Weitervermietung nicht verlangt. Später können Vermieter:innen sie nicht mehr verlangen, auch wenn er auf eine fehlende Erlaubnis verweist.
- Bauliche Veränderungen, die vom Vermieter durchgeführt wurden und der oder dem Mieter:in so überlassen wurden.
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