Wenn der Bebauungsplan es zulässt, darf in Stadtgebieten auch ohne Abstand zum Nachbarn gebaut werden. Doch gilt das auch, wenn der Neubau die Lichtversorgung des Nachbarhauses beeinträchtigt? Es kommt darauf an, welche Räume betroffen sind, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg.
Grundsätzlich ist in den Bauordnungen der Länder geregelt, welche Abstände bei einem Neubau zum Nachbargrundstück einzuhalten sind. In Stadtgebieten, insbesondere in Stadtkernen, gelten jedoch oft besondere Regeln, die in den Bebauungsplänen festgelegt sind. In einem solchen Gebiet spielte sich der folgende Fall ab, mit dem sich das Verwaltungsgericht Hamburg zu befassen hatte (Az. 6 E 2415/18):
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Die Eigentümerin eines Grundstücks wollte ein Mehrfamilienhaus errichten. Damit wäre ein Lichthof zwischen dem Neubau und dem Haus auf dem Nachbargrundstück geschlossen worden. Im Bereich des Lichthofs befanden sich im Nachbarhaus in jedem Geschoss mehrere Fenster. Das Baugrundstück lag im Geltungsbereich eines Baustufenplans – einer Sonderform des Bebauungsplans –, der eine geschlossene Bauweise vorsah. Das heißt, es durfte ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden.
Doch der Nachbar stellte einen Eilantrag gegen die geplante Grenzbebauung, weil durch die Schließung des Lichthofs die dahinterliegenden Räume nicht mehr ausreichend mit Licht versorgt würden. Darin sah er einen Verstoß gegen das im Baurecht verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot soll ein einvernehmliches Nebeneinander verschiedener Bauvorhaben in einem Baugebiet sichern.
Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte den Eilantrag des Nachbarn ab und begründete den Beschluss folgendermaßen: Wenn eine geschlossene Bauweise vorgesehen und die Grenzbebauung zulässig ist, scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus. Eine Ausnahme wäre möglich, wenn es sich bei den hinter dem Lichthof liegenden Räumen um Aufenthaltsräume handeln würde, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten und die deshalb belüftet werden müssen. Dielen, Flure und Treppenhäuser zählen laut Rechtsprechung nicht zu den Aufenthaltsräumen, sondern zu den „sonstigen Räumen“. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte der Antragsteller nicht hinreichend belegen, dass die betroffenen Räume die Wohnqualität von Aufenthaltsräumen haben.
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